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Kindertagesstätte eröffnen: Förderung?

Frage

Wir sind eine eingetragene gGmbH und in der Gründungsphase einer Kindertagesstätte. Wir haben zwar einen laufenden Antrag beim Senat, jedoch für eine schnellere Eröffnung unserer Tagesstätte sind wir bereit ein Darlehen aufzunehmen. Wir haben bereits bei diversen Banken angefragt, jedoch hat es nicht geklappt. Können Sie uns in der Hinsicht weiterhelfen?

Antwort

Zur Finanzierung des von Ihnen geschilderten Vorhabens kommen verschiedene KfW-Förderprodukte in Frage.

1. Kauf und Neubau eines Bestandsgebäudes
Investitionen von gemeinnützigen Trägern, wie z.B. eingetragene Vereine, können wir mit dem KfW-Förderprodukt "Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen" (148) finanzieren. Als Nachweis der Gemeinnützigkeit gilt die Bestätigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer.

Es sind alle Investitionen förderfähig, die gemeinnützigen Zwecken dienen, wie der Kauf eines Gebäudes zur Nutzung als Kita durch den gemeinnützigen Träger. Finanziert werden bis zu 100 % der Gesamtinvestitionskosten, maximal 50 Mio Euro je Vorhaben. Kosten, die anteilig auf andere Nutzungen entfallen, sind mit diesem Produkt nicht förderfähig.

Detailinformationen finden Sie hier:
www.kfw.de/148

2. Neubau einer Kita als Effizienzhaus:
Für die Errichtung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur (Nichtwohngebäuden), bieten wir ein zinsgünstiges Darlehen mit dem Förderprodukt "IKU - Energieeffizient Bauen" (220) an.

Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen Organisationsformen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt.

Wir fördern in diesem Produkt die Errichtung von KfW-Effizienzhäusern 70 und 55.

Für die Errichtung eines KfW-Effizienzhauses 55 erhalten Sie einen Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % des Zusagebetrages.

Wir finanzieren maximal 25 Mio. Euro pro Vorhaben.

Voraussetzung für eine Förderung mit diesem Produkt ist die Bestätigung eines Sachverständigen (nach § 21 EnEV berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV).

Detailinformationen für die Errichtung finden Sie hier:
www.kfw.de/220

3. Sanierung eines Bestandsgebäudes (ggf. nach Kauf - siehe Punkt 1)
Für die energetische Sanierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur (Nichtwohngebäuden), bieten wir ein zinsgünstiges Darlehen mit dem Förderprodukt "IKU - Energieeffizient Sanieren" (219) an.

Antragsberechtigt sind auch hier alle gemeinnützigen Organisationsformen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt. Mit diesem Produkt fördern wir energetische Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus 70, 100 und KfW-Effizienzhaus Denkmal (Baudenkmale und sonstige erhaltenswerte Bausubstanz) sowie die Durchführung von Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung.

Für die energetische Sanierung erhalten Sie einen Tilgungszuschuss. Die Höhe variiert je nach Vorhaben.

Wir finanzieren maximal 25 Mio. Euro pro Vorhaben.

Voraussetzung für eine Förderung mit diesem Produkt ist ebenfalls die Bestätigung eines Sachverständigen (nach § 21 EnEV berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV).

Bei der Sanierung von Baudenkmalen sind ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme unter www.energie-effizienz-experten.de geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen.

Detailinformationen für die Sanierung finden Sie hier:
www.kfw.de/219

Wir gewähren Kredite über ein Kreditinstitut. Eine direkte Antragstellung bei uns ist nicht möglich, da das beantragende Kreditinstitut die Haftung für das Darlehen gegenüber der KfW übernimmt. Der Antrag für ein KfW-Darlehen ist vor Beginn der Investitionsmaßnahme zu stellen.

Gerne beantwortet Ihnen unser Infocenterteam weitere Fragen montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9008.

Quelle: KfW Bankengruppe
KfW Infocenter
Dezember 2015

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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