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Teilzeitjob beenden und Kleingewerbe weiterführen: Gründungszuschuss?

Frage

Nachdem ich nun schon seit sieben Monaten ein Kleingewerbe neben einem Teilzeitjob habe, möchte ich ab 1. Februar nur noch dieses Gewerbe betreiben. Es geht hier um Online-Service (Internet-Dienstleistungen wie Kundensupport für namhafte Unternehmen). Es ist ein Ein-Mann-Betrieb im eigenen Heim-Büro. Ich gehe davon aus, dass es bei so etwas keinen Existenzgründungszuschuss gibt - oder?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Nach § 93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
„1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.“
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

Sofern Sie nach Beendigung einer Förderung erneut eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnehmen, ist eine Förderung mit dem Gründungszuschuss nur möglich, wenn seit dem Ende der letzten Förderung 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter
www.arbeitsagentur.de

Bei Vorliegen einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages wird von der Arbeitsagentur bei der Prüfung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeitprüfung nach § 159 SGB III vorgenommen. Gibt es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, kann von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen werden. Anderenfalls wird in der Regel für drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um diese Zeit, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer.

Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit oder einer Ruhenszeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit/ Ruhenszeit möglich. Sollte die Agentur für Arbeit einen Ruhenszeitraum verhängt haben, zum Beispiel wegen der Anrechnung einer Abfindung oder der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung des Arbeitgebers, ist die Förderung erst nach Ablauf des Ruhenszeitraumes möglich.

In der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss (www.arbeitsagentur.de) sind u.a. folgende Informationen mit aufgeführt:
„Der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III ist zu berücksichtigen. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.
Mögliche Kriterien zur Beurteilung des Vermittlungsvorrangs sind:
- Ist eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des ALG-Bezugszeitraumes realistisch?
- Können sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden?
- Bestehen andere Hemmnisse, die den Integrationserfolg behindern?
Die Arbeitsagentur hat im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers in vereinfachter Form zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.“

Der Bund sowie die Bundesländer bieten unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer oder Unternehmen an. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Um geeignete Förderprogramme zu finden, ist es wichtig, zu wissen, für welchen Bereich eine Förderung gesucht wird. Förderung von Investitionen und Betriebsmittel erfolgen in der Regel über Darlehensförderprogramme. Eine Beratungsförderung vor oder nach der Gründung kann über einen Zuschuss erfolgen. Einen Zuschuss zum Lebensunterhalt wäre möglich, wenn jemand arbeitslos ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Der Gründungszuschuss ist aber eine Ermessensleistung, so dass die Arbeitsagentur im Einzelfall über die Gewährung entscheidet.

Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de informieren, welche Fördermöglichkeiten für Sie zur Existenzgründung bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.

Quelle: Sylvia Reimers
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2017

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