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Selbständige Tätigkeit im Ausland: Gründungszuschuss?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich plane mich ab Februar 2015 unter Zuhilfenahme des Gründungszuschusses in Deutschland im Bereich Online-Marketing (Beratung und Dienstleistung) selbständig zu machen. Nun habe ich eine Auftragsanfrage für 3-6 Monate für ein Unternehmen mit Sitz in Italien erhalten, für welches ich auf selbständiger Basis - jedoch vor Ort in Italien - tätig sein könnte. Gibt es Klauseln hinsichtlich des Bezugs von Gründungszuschuss, welche eine mehrmonatige selbständige Tätigkeit im Ausland ausschließen?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch III bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

Für weitere Fragen steht Ihnen auch das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter der Tel.-Nr. 030 221 911 003 zur Verfügung.

Quelle: Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Dezember 2014

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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