Antwort
Die Förderung mit dem Gründungszuschuss erfolgt auf der Grundlage der individuell erstellten Eingliederungsvereinbarung. Im Beratungsgespräch mit dem Berater vor Ort sollten Sie klären, ob es Alternativen zur Selbständigkeit gibt, mit denen eine Integration nachhaltiger bzw. wirtschaftlicher erreicht werden kann.
Die Agentur für Arbeit wird auch den Vorrang der Vermittlung prüfen. Sind zum Zeitpunkt der Beantragung eines Gründungszuschusses auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt keine Stellenangebote möglich, werden die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft und das Ermessen durch die Agentur ausgeübt.
Weiterhin kann die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensausübung auch berücksichtigen, dass eine Förderung nur in Frage kommt, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird oft die Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit und somit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers geprüft.
Die Entscheidung, inwieweit der Gründungszuschuss möglich ist, trifft die Agentur für Arbeit vor Ort. Es ist eine Kann-Leistung. Wichtig ist, dass Sie bereits bei der Erstellung der Eingliederungsvereinbarung auf das Vorhaben aufmerksam machen und wenn möglich eine positive Entscheidung erwirken.
Quelle: Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2017
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