Antwort
Grundsätzlich können Sie den Gründungszuschuss beantragen, wenn Sie Ihr Nebengewerbe in ein Hauptgewerbe umwandeln.
Der Gründungszuschuss bietet Existenzgründern die Möglichkeit, eine Förderung für ihre Gründung zu erhalten, wenn dadurch eine bestehende Arbeitslosigkeit beendet wird. Antragsberechtigt sind Sie, wenn Sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht.
Eine weitere Voraussetzung, um den Gründungszuschuss zu erhalten, ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens. Fachkundige Stellen können unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein. Als Gründerin müssen Sie außerdem über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind und diese entsprechend nachweisen.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt. Gründer erhalten zunächst für sechs Monate monatlich einen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 Euro monatlich gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Die Förderung muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juni 2019
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