Navigation

Neben- in Hauptgewerbe umwandeln: Gründungszuschuss?

Frage

Ich befinde mich derzeit im zweiten Jahr meiner Elternzeit und werde meinen Vollzeitjob ab dem 1.1.2019 nicht mehr ausüben können, sodass ich kurzerhand arbeitslos sein werde. Die Überlegung eines 450-Euro-Jobs steht auch an, allerdings habe ich mich Anfang des Jahres mittels Kleinunternehmer-Regelung im Nebengewerbe selbständig gemacht und möchte dieses im folgenden Jahr ausweiten auf ein Hauptgewerbe (immer noch in Form von Kleingewerbe). Laut meiner bisherigen Recherchen ist das Timing gar nicht mal das Schlechteste, um eventuell den Gründungszuschuss mitzunehmen. Wegen Eigenkündigung müsste ich dann jedoch die ersten drei Monate auf soziale Leistungen verzichten, kann aber danach, im Falle einer Zusage für den Zuschuss, mit der Gründung beginnen? Sehe ich das richtig? Wie verhält es sich mit meinen Versicherungen? Habe ich noch etwas nicht bedacht?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Nach § 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

Bei Vorliegen einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages wird von der Arbeitsagentur bei der Prüfung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeitprüfung nach § 159 SGB III vorgenommen. Gibt es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, kann von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen werden. Anderenfalls wird in der Regel für drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um diese Zeit, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer. Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit oder einer Ruhenszeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit/ Ruhenszeit möglich.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung.

Für weitere Fragen zum Gründungszuschuss können Sie sich auch gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Tel. 030 221 911 003 wenden.

Wenn Sie hauptberuflich selbständig tätig sind, sind Sie nicht mehr arbeitslos und sind dann für Ihre soziale Absicherung selber verantwortlich.

Auf Grund der allgemeinen Versicherungspflicht, muss auch ein Selbständiger eine Kranken- und Pflegeversicherung innehaben. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist daher der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Sie können eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten bei Ihrer zuständigen Krankenkasse anzuzeigen. Über die Höhe der Beiträge sollten Sie sich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse verständigen. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 - 01 wenden. Möchten Sie sich über ein privates Versicherungsunternehmen absichern, können Sie vorab zu Leistungen und Beiträgen eine Verbraucherzentrale befragen.

Sie können sich bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit weiter in der Arbeitslosenversicherung absichern. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 28a SGB III „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d.h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken. Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Sollten weitere Fragen offengeblieben sein, so können Sie gerne das Infotelefon zur Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter Tel. 030 340 60 65 60 anrufen.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juli 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben