Navigation

Mutterschutz während Gründungszuschussbezug?

Frage

Ich beziehe ALG I und habe noch bis zum November 2014 Anspruch darauf. Schon neben meiner (halben) Anstellung war ich nebenberuflich selbständig und möchte das nun hauptberuflich sein. Ich möchte gern mit Gründungszuschuss gründen, habe auch mein Unternehmenskonzept zur Tragfähigkeitsprüfung schon eingereicht. Meine Aussichten auf Förderung sind nach Aussage meiner Vermittlerin ganz gut. Der Plan war, Anfang oder spätestens Mitte Januar zu gründen. So weit so gut. Ich bin aber schwanger, das Kind wird Mitte April auf die Welt kommen. Aus meiner Sicht habe ich nun folgende Handlungsmöglichkeiten:

  1. Ich lasse mich ab Januar 2014 mit dem Gründungszuschuss fördern, bin dann selbständig. Als freiwillig gesetzlich Versicherte würde ich ab Ende Februar Mutterschutzgeld bekommen. Elterngeld wird anschließend nach dem Einkommen des Vorjahres 2013 berechnet. Das wäre für mich günstig. Offene Fragen: Kann der Gründungszuschuss weiterlaufen? Wie lange darf man im Zweifelsfall pausieren? Darf man das überhaupt?
  2. Und wie kritisch ist es dann mit der Verlängerung? (wäre ab Juli 2014 zu entscheiden) - Elterngeld und Gründungszuschuss parallel? Geht das? Wird das praktiziert?
  3. Wie ist es mit der Krankenversicherung, wenn ich Elterngeld beziehe. Ist Familienversicherung möglich? (ich wäre freiwillig gesetzlich versichert)
  4. Ich warte mit der Gründungsförderung bis gegen Ende meiner Elternzeit (wahrscheinlich Ende 2014/Anfang 2015). Ich würde also noch bis Ende Februar 2014 ALG I beziehen, dann in den Mutterschutz und anschließend in die Elternzeit gehen. Mutterschutzgeld hätte etwa die Höhe des ALG I. Elterngeld wird aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet, die Bezugszeiten von ALG I zählen nicht als Einkommen. Das würde heißen, dass das Elterngeld deutlich weniger wäre, weil ich zu Beginn des Mutterschutzes bereits drei Monate ALG I-Bezug hätte. Offene Fragen: Reicht anschließend meine Anspruchszeit auf ALG I aus, um den Gründungszuschuss zu bekommen? - Wird es schwieriger, die Tragfähigkeitsprüfung für das Gründungskonzept zu bestehen?
  5. Was passiert mit der Krankenversicherung während der Elternzeit, wenn das ALG I ruht und die Selbstständigkeit schon langsam anläuft? Muss ich mich dann freiwillig gesetzlich versichern? Oder bin ich bei meinem Mann familienversichert?

Meine Bitte an Sie ist es, die aufgeführten Fragen zu beantworten. Außerdem möchte ich wissen: Für wie sinnvoll halten Sie die beiden Varianten? Inwieweit gibt es andere Handlungsmöglichkeiten? Was muss noch beachtet werden?

Antwort

Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss ist möglich, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden in der Woche aufnehmen und ausüben. Liegen die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vor, so kann die Arbeitsagentur den Gründungszuschuss nicht weiter bezahlen. Unterbrechen Sie Ihre selbständige Tätigkeit, so wären die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss nicht mehr gegeben.

Wenn Sie aus dem Bezug von Arbeitslosengeld in den Mutterschutz mit Bezug von Mutterschaftsgeld gehen, dann ist dies eine versicherungspflichtige Zeit in der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig sind Sie auch in der Zeit, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn Sie unmittelbar vorher, Arbeitslosengeld bezogen haben. Dieses wäre ja in Ihrem Beispiel gegeben. Sind Sie dann wieder zwölf neue Monate versicherungspflichtig, entsteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld von sechs Monaten. Restansprüche und neue Ansprüche können addiert werden, aber es wird maximal die Bezugsdauer entsprechend des Alters gewährt. Ist man jünger als 50 Jahre, so sind es zwölf Monate. Um mit dem Gründungszuschuss gefördert werden zu können, benötigen Sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen. Bei den Angaben in Ihrem zweiten Punkt müssten Sie ja dann bei Gründung nach der Elternzeit noch mindestens über die 150 Tage Arbeitslosengeldanspruch verfügen.

Für weitere Fragen zum Gründungszuschuss und zum Anspruch auf Arbeitslosengeld können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (030 221 911 003) wenden.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese prüft zunächst, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Erhalten Sie eine Förderung durch den Gründungszuschuss sind Sie aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung hauptberuflich tätig. Eine Familienversicherung ist damit ausgeschlossen. Eine beitragsfreie Versicherung während des Bezuges von Elterngeld ist nur gegeben, wenn Sie vor dieser Zeit versicherungspflichtig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind. Dies wäre zum Beispiel durch den Bezug von Arbeitslosengeld I der Fall.

Für Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es vom Bundesministerium für Gesundheit das Bürgertelefon zur Gesetzlichen Krankenversicherung (030 340 60 66 01).

Eine Einschätzung, welche dieser beiden Varianten für Sie sinnvoller ist, kann von mir nicht vorgenommen werden. Ich denke, dass das eine persönliche Entscheidung ist. Ob Ihre Chancen nach der Elternzeit schlechter sind, den Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur gewährt zu bekommen, kann ich leider nicht einschätzen, da es eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur ist. Dieses sollten Sie dann bitte mit der Arbeitsagentur besprechen. Eine Tragfähigkeitsbescheinigung wird in der Regel immer dann ausgestellt, wenn das Konzept und damit die Existenzgründung als tragfähig angesehen werden. Die Entscheidung über die Tragfähigkeit trifft die von Ihnen gewählte fachkundige Stelle.

Für eine individuelle Beratung können Sie auch unser Infotelefon zur Existenzgründung (030 340 60 65 60) nutzen.

Quelle: Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Dezember 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben