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Kleingewerbe: Gründungszuschuss?

Frage

Als examinierte Krankenschwester war ich als Tagesmutter und in der Schülerbetreuung (mit Unterbrechung durch die Geburt meiner Kinder) tätig. Durch eine Arthrose im Schultergelenk und zwei Operationen wurde ich leider berufsunfähig und machte vor vier Jahren eine Umschulung zur Immobilienkauffrau mit Abschluss. Da ich in diesem Beruf nicht glücklich wurde, habe ich einen Jahresvertrag in einer Chocolaterie angenommen, der vor einiger Zeit leider auslief. Derzeit gelte ich also als arbeitslos. Das Arbeitslosengeld läuft in wenigen Wochen aus. Arbeitslosengeld II werde ich nicht erhalten, da mein Mann Hauptverdiener ist.

Nun möchte ich mir einen Traum verwirklichen und ohne neue Festanstellung ausschließlich ein Kleingewerbe eröffnen. Dort möchte ich sowohl für eine Kinder-Eventagentur arbeiten, sowie meine Dienstleistungen wie Kinderschminken, Kinderbetreuung bei Events, Eventplanung anbieten. Aus Erfahrung weiß ich sicher, dass dieses Kleingewerbe im Eröffnungsjahr 17.500 Euro und im Folgejahr 50.000 Euro Umsatz nicht übersteigen wird. Mein Mann wird also Hauptverdiener bleiben. Mitarbeiter möchte ich nicht beschäftigen. Hier meine Fragen: Reicht es einen Gewerbeschein zu beantragen, um diese Geschäftsidee als Kleingewerbe zu verwirklichen? Was muss ich tun, damit ich vom Arbeitsamt die Existenzgründer-Unterstützung von 300 Euro/mtl. für das erste Jahr Kleingewerbe erhalte? Davon könnte ich beispielsweise Werbung machen / Flyer drucken?

Antwort

Möchte man eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, ist diese unabhängig vom Umfang der Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden. Melden Sie Ihr Kleingewerbe an, so werden mit der Gewerbeanmeldung das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, das Statistische Landesamt, die Handwerkskammer bzw. die Industrie- und Handelskammer automatisch über die Gewerbeausübung informiert. Mit dem Finanzamt können Sie dann beispielsweise klären, dass Sie aufgrund Ihrer zu erwartenden Umsätze die Kleinunternehmernehmerregelung nutzen möchten.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist (www.dguv.de (www)).

Sie sollten natürlich auch Ihre Krankenkasse über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit informieren.

Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss ist durch die Arbeitsagentur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung, sodass die örtliche Agentur für Arbeit über die Gewährung entscheidet.

Nachfolgend stelle ich Ihnen die gesetzliche Grundlage zum Gründungszuschuss sowie weitere Informationen hierzu zur Verfügung. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Nach §93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:

  1. "bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
    Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen."

Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de (www).

Quelle: Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2014

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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