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Kiosk übernehmen: Gründungszuschuss?

Frage

Ich bin seit über 15 Jahren im gleichen Betrieb beschäftigt. Ende letzten Jahres wurde ich krank, so dass mir die Arbeit in meinem Beruf unmöglich ist. Ich habe nun die Möglichkeit mich ggf. mit einem Kiosk (besteht seit 17 Jahren in gleicher Hand) selbständig zu machen. Daher möchte ich nun meinen Arbeitsvertrag kündigen oder aber aus gesundheitlichen Gründen aufheben lassen, um mich dieser Tätigkeit zu widmen. Habe ich Anspruch auf einen Gründungszuschuss, wenn ich zum 28.02.13 kündige und diesen Kiosk zum 01.03.13 übernehme? Wann muss ich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen?

Antwort

Generell können Arbeitslose, die Ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden, mit dem Gründungszuschuss nach §93 f. SGB III (www.gesetze-im-internet.de (www)) gefördert werden.

Für den Fall einer eintretenden Arbeitslosigkeit wird abgeprüft, inwiefern Sie die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit erfüllen und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitslosengeld kann man nur erhalten, wenn man entsprechend den Regelungen des §138 (www.gesetze-im-internet.de (www)) arbeitslos ist. U.a. finden Sie im §138 folgende Regelungen zur Arbeitslosigkeit:
"(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

...
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
...
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

  1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
  2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
  3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
  4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen."

Sofern Sie dann Ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit beenden, kann der Gründungszuschuss (www.gesetze-im-internet.de (www)) geleistet werden, wenn Sie:

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle (z.B. IHK, Berufsverband, Steuerberater) bestätigt werden.

Weitere Informationen zu dieser Ermessensleistung der Arbeitsagentur finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur, z.B. unter www.arbeitsagentur.de (www). Hier finden Sie auch weitere Ausführungen hinsichtlich des Ermessens der Sachbearbeiter. Wichtig ist, dass gemäß Randziffer 93.02 immer der Vorrang der Vermittlung zu beachten ist.

Bei bestehender Arbeitslosigkeit ist einzelfallabhängig eine Förderung in Form von Gründerseminaren durch die Arbeitsagentur möglich. Eine Eigenrecherche über entsprechende Seminare ist unter www.kursnet.arbeitsagentur.de möglich. Sie können sich diesbezüglich an die Arbeitsagentur vor Ort wenden.

Quelle: Etta Kessler
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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