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Internetmarketing anbieten: Gründungszuschuss?

Frage

Ich beziehe zurzeit ALG I und überlege, mich selbständig zu machen. Der Bereich, indem ich mich selbständig machen möchte, wird in der ersten Zeit nicht so viel bis gar kein Gewinn bringen. Es handelt sich um Internetmarketing (Neukundenvermittlung an große Firmen über Werbung auf meinen Websites). Das Vorhaben benötigt vor allem am Anfang viel Zeit zum Erstellen der Websites etc. Meine Fragen: 1. Wie schätzen Sie die Chancen ein, dass mich die Agentur für Arbeit damit mit einem Gründungszuschuss fördert? Die Frage stelle ich vor allem deswegen, weil ich Gärtnerin gelernt habe und Internetmarketing ein ganz anderer Bereich ist. 2. Wenn ich den Gründungszuschuss nicht bekomme, habe ich das Recht auch einen Teilzeitjob anzunehmen, um dann noch genug Zeit in meine nebenberufliche Selbständigkeit zu stecken? 3. Gibt es noch andere Fördermöglichkeiten, die mich in so einem Vorhaben unterstützen würden?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Nach § 93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn der Antragsteller zudem bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt. Wird der Gründungszuschuss gewährt, mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Da die Entscheidung über die Leistung gänzlich beim örtlichen Träger liegt, ist eine Einschätzung durch uns nicht möglich.

Möchten Sie neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, so sollten Sie die Stundenzahl von 14,9 Wochenstunden nicht überschreiten. Wird Einkommen erwirtschaftet, so werden pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt, hinzu kommt ein Freibetrag von monatlich 165 Euro.

Bei weiterführenden Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 - 221911 003 (montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr) wenden.

Nehmen Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf und starten gleichzeitig in eine selbständige Tätigkeit, so sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren und sich ggf. sein Einverständnis geben lassen.
Die Gründung ist ebenso der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuteilen. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten (unter anderem zeitlicher Aufwand, mtl. Einnahmen) prüfen, ob die selbständige Tätigkeit oder das Angestelltenverhältnis vordergründig ist. Dies ist ausschlaggebend für Ihren Versicherungsstatus und möglichen Beitrag. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Ihre Krankenversicherung.

Der Bund und die Länder bieten unterschiedliche Förderprogramme an. Diese Programme können als Darlehen, Zuschüsse oder Bürgschaften in Erscheinung treten. Hauptförderinstrument sind jedoch Darlehen. Für Existenzgründer mit einem Finanzierungsbedarf bis zu 100.000 Euro gibt es beispielsweise von der KfW den ERP-Gründerkredit - StartGeld. Gefördert werden können alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung, Übernahme eines Unternehmens und Erwerb einer tätigen Beteiligung sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es können bis zu 100% des Gesamtfinanzierungsbedarfs mit maximal 100.000 Euro gefördert werden. Dieses Darlehen richtet sich auch an Existenzgründer mit wenig oder keinem Eigenkapital. Der Antrag muss vor Beginn Ihres Vorhabens bei der Hausbank gestellt werden. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.kfw.de/067.

Eine weitere Fördermöglichkeit ist der Mikromezzaninfonds (Beteiligung) Deutschland. Neben kleinen und jungen Unternehmen können auch Existenzgründer Anträge stellen. Spezielle Zielgruppen sind Unternehmen, die ausbilden, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet werden, oder von Frauen oder Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden. Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung durch die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den Bundesländern, in denen die Investition erfolgt. Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 50.000 Euro bei einer Laufzeit von zehn Jahren. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite www.mikromezzaninfonds-deutschland.de.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Gründung und Festigung von Unternehmen. Gefördert werden Existenzgründungen, Übernahmen und Festigungsvorhaben in den ersten fünf Jahren nach Gründung mit dem IB.SH Mikrokredit. Spätestens innerhalb des zweiten vollen Geschäftsjahres ist die Tätigkeit als Vollerwerb auszuüben. Der Antragsteller muss die erforderliche kaufmännische und fachliche Qualifikation besitzen. Die Höhe des Darlehens beträgt zwischen 3.000 Euro und 25.000 Euro. Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare von dem beteiligten Kooperationspartner zu stellen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) (Internet: www.ib-sh.de).

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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