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IT-Gründung: kein Gründungszuschuss?

Frage

Wir haben bereits ein IT-Produkt entwickelt, welches zu 85 Prozent marktreif ist. Ich bin momentan noch in einem Beschäftigungsverhältnis, welches in einem Monat ausläuft. Die Arbeitsagentur teilte mir nach Rücksprache mit, dass ein Gründungszuschuss nicht mehr ausgezahlt wird und dass ich verpflichtet bin mir eine Beschäftigung zu suchen. Das ist sehr schade, da wir recht zügig an den Markt gehen könnten.

Antwort

Um mit dem Gründungszuschuss gefördert werden zu können, müssen Sie sich vorher arbeitslos melden und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Die Entscheidung über die Förderung mit dem Gründungszuschuss ist eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Nach §93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:

  1. "bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
    Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen."

Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

In der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss (www.arbeitsagentur.de/GA-Gruendungszuschuss (www)) sind u.a. folgende Informationen mit aufgeführt:
"Der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III ist zu berücksichtigen. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.
Mögliche Kriterien zur Beurteilung des Vermittlungsvorrangs sind:

  • Ist eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des ALG - Bezugszeitraumes realistisch?
  • Können sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden?
  • Bestehen andere Hemmnisse, die den Integrationserfolg behindern?

Die Arbeitsagentur hat im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers in vereinfachter Form zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen."

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content (www).

Es gibt verschiedene Förderprogramme vom Bund und den Bundesländern, die bei einer Existenzgründung genutzt werden können. In der Regel wird aber nur eine hauptberufliche Selbständigkeit unterstützt. Die genauen Fördervoraussetzungen (wer gefördert werden kann, wie hoch die Förderung ist usw.) sind der jeweiligen Richtlinie zu entnehmen.

Eine Möglichkeit der Förderung zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln ist z.B. der ERP-Gründerkredit - StartGeld. Diese Förderung richtet sich u.a. an Selbständige, die vorläufig Ihre selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben und planen die Selbständigkeit in den Haupterwerb aufzuwerten. Informationen zu diesem Förderprogramm finden Sie auf der folgenden Internetseite:
www.foerderdatenbank.de (www)
Sie können sich auch gerne an das Infocenter der KfW unter der 0800 5399001 wenden.

Eventuell wäre auch der Mikrokreditfonds Deutschland eine Alternative für Sie. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Falls Sie sich für diese Förderung interessieren, sprechen Sie bitte mit einem Mikrofinanzierer, ob ein kleines Unternehmen im Nebenerwerb gefördert werden kann. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung in Ihrem Bundesland finden Sie auf der Internetseite www.mikrokreditfonds.de (www)

Quelle: Sylvia Reimers
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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