Frage
Wo beantrage ich den Gründungszuschuss, wenn ich mich als freiberuflicher Architekt selbständig machen möchte?
Wo beantrage ich den Gründungszuschuss, wenn ich mich als freiberuflicher Architekt selbständig machen möchte?
Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Gewährung des Gründungszuschusses ist Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
Allgemein möchte ich Ihnen zum Gründungszuschuss noch folgendes mitteilen:
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Agentur für Arbeit prüft zunächst den Vorrang der Vermittlung in Arbeit.
Der Gründungszuschuss im Sinne des Sozialgesetzbuch III § 93 kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.
Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.
Zusätzlich zum Antrag muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FinanzielleHilfen/Existenzgruendung/index.htm (www)
Bei Vorliegen einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages wird von der Arbeitsagentur bei der Prüfung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeitprüfung nach § 159 SGB III vorgenommen. Gibt es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, kann von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen werden. Anderenfalls wird in der Regel für drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um diese Zeit, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer.
Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit oder einer Ruhenszeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit/ Ruhenszeit möglich. Sollte die Agentur für Arbeit einen Ruhenszeitraum verhängt haben, zum Beispiel wegen der Anrechnung einer Abfindung oder der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung des Arbeitgebers, ist die Förderung erst nach Ablauf des Ruhenszeitraumes möglich.
Quelle: Stefan Langer
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2014