Antwort
Die Gewährung des Gründungszuschusses erfolgt als Kann-Leistung.
Im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt die Agentur für Arbeit, dass eine Förderung nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist.
Die Bonuszahlung sowie die Abfindung sind keine Nebenverdienste.
Inwieweit diese Einnahmen in Ihrem Fall trotzdem berücksichtigt werden, kann ich nicht beurteilen. Die Entscheidung trifft immer die Agentur für Arbeit vor Ort.
Bitte beachten Sie auch, dass die Agentur für Arbeit den Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III ebenfalls berücksichtigt. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.
Mögliche Kriterien zur Beurteilung des Vermittlungsvorrangs sind:
- Ist eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums realistisch?
- Können sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden?
- Bestehen andere Hemmnisse, die den Integrationserfolg behindern?
Die Agentur für Arbeit hat eine Beratungspflicht. In Ihrem Fall ist es sicherlich sinnvoll, zeitnah mit einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit vor Ort zu sprechen.
Quelle: Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2016
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