Antwort
Für alle freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.038,33 Euro (2019) vorgeschrieben. Dies gilt nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) seit 1. Januar 2019 einheitlich auch für alle selbständig Tätigen (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V). Die darüber liegende besondere Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige (2018: 2.283.75 Euro) sowie die bisherige Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer und Härtefälle (2018: 1.522,50 Euro monatlich) sind damit entfallen. Unterschreiten die Einkünfte des Versicherten die Mindestbemessungsgrundlage, berechnet sich der Krankenkassenbeitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage. So ergibt sich ab 2019 ein durchschnittlicher Mindestbeitrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV in Höhe von zirka 160 Euro im Monat. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 Euro) beitragspflichtig. Selbständige und Existenzgründer mit geringeren Einnahmen wurden dadurch deutlich entlastet.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
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Dezember 2019