Gründungszuschuss: Gründung plus angestellte Tätigkeit?
Frage
Ich stelle momentan einen Antrag auf einen Gründungszuschuss. Kann ich auch eine Teilzeitstelle annehmen, wo ich 25 Std./Woche arbeite, wenn meine voraussichtliche hauptberufliche Selbständigkeit 35 Std. ausmacht? Können meine Sozialabgaben vom Arbeitgeber übernommen werden? Habe ich dann noch Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Antwort
Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss ist nur möglich, wenn die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Die selbständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Ob die Arbeitsagentur in Ihrem Fall davon ausgeht, habe ich meine Zweifel, da eine Arbeitszeit von wöchentlich insgesamt 60 Stunden sehr hoch ist. Bitte besprechen Sie Ihre Situation mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Diese entscheidet allein über die Gewährung des Gründungszuschusses.
Stellen Sie den Antrag auf das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" nach § 28a SGB III, so dass Sie als Selbständige in die Arbeitslosenversicherung einzahlen können, so ruht dieses Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, wenn Sie zusätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Würden Sie die versicherungspflichtige Beschäftigung irgendwann beenden, so sind dann wieder Beiträge nach dem "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" zu zahlen. Weitere Informationen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag finden Sie unter folgendem Link: www.arbeitsagentur.de (www)
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Wird zeitgleiche eine versicherungspflichte Tätigkeit ausgeübt, stellt die gesetzliche Krankenversicherung beide Tätigkeiten gegenüber. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich individuell. Dabei wird zum Beispiel der Umfang der wirtschaftlichen Einnahmen Berücksichtigung finden. Steht die selbständige Tätigkeit im Vordergrund, so können Sie die Versicherung in der Regel als freiwilliges Mitglied fortführen. Für die Beitragsbemessung zählt hier die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten.
Bei weiteren Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit wenden. Die Rufnummer lautet wie folgt: 030 - 340 60 66 01.
Quelle: Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Oktober 2013
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