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Gründungszuschuss: Anspruch auf ALG bleibt erhalten?

Frage

Ich würde mich gerne als freiberuflicher Werbetexter selbständig machen. Momentan bin ich arbeitslos und würde gerne einen Gründungszuschuss beantragen. Nun ist es ja so, dass ich mit der Gewährung des Gründungszuschusses für 6 Monate auch 6 Monate weniger Anspruch auf ALG I habe. Der Anspruch wird ja 1:1 aufgebracht. Bei mir wäre es so, dass dann immer noch Rest-Tage übrigbleiben würden. Wie lange bleibt mir dieser Anspruch erhalten und wird dieser für den Fall der Fälle zu einem evtl. neuen Anspruch über die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige dazu addiert oder verfällt dieser?

Antwort

Ihr restlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für eine gewisse Zeit erhalten. Nach § 161 SGB III kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Zahlen Sie als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung ein, so entsteht nach einer versicherungspflichtigen Zeit von zwölf Monaten ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die neu entstandene Anspruchsdauer verlängert sich um die Restanspruchstage einer früheren Bewilligung bis zur individuellen Höchstanspruchsdauer. Ein Restanspruch verlängert die Anspruchsdauer nicht, wenn nach seiner Entstehung fünf Jahre verstrichen sind.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2019

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