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Gründung im Nebengewerbe: Gründungszuschuss?

Frage

Meine Frau und ich möchten ein Unternehmen gründen. Der Businessplan ist bereits geschrieben und liegt unserer Hausbank zur Prüfung vor. Derzeit ist meine Frau befristet (durch Eigenkündigung) bis Ende 2019 noch angestellt, befindet sich aber in Elternzeit bis Ende 2019. Ich bin unbefristet in Vollzeit angestellt. Gerne möchten wir unser Unternehmen bereits im August/September im Nebengewerbe gründen und dann im Januar 2020 unsere Anstellungen beenden und Vollzeit in unser dann bereits gegründetes Unternehmen starten. Besteht irgendwie die Möglichkeit, dass wir trotz Eigenkündigung den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur ab Januar beantragen und erhalten können?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Bei Vorliegen einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages wird von der Arbeitsagentur bei der Prüfung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeitprüfung nach § 159 SGB III vorgenommen. Gibt es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, kann von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen werden. Anderenfalls wird in der Regel für drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um diese Zeit, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer.

Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit oder einer Ruhenszeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit/Ruhenszeit möglich.

Die Arbeitsagentur hat im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers in vereinfachter Form zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich für eine individuelle telefonische Beratung an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2019

Tipps der Redaktion:

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