Antwort
Ihrer Mail entnehme ich, dass Sie Informationen zum Gründungszuschuss benötigen. Generell können Arbeitslose, die Ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden, mit dem Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III gefördert werden.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Gründungszuschuss wird der Sachbearbeiter die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 93 SGB III prüfen. Dies umfasst neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur fällen dabei ihre Entscheidungen auch aufgrund zusätzlich zum Gesetz erlassener Geschäftsanweisungen. In der Anweisung zum Gründungszuschuss ist geregelt, dass der Vorrang der Vermittlung auch gegenüber dem Gründungszuschuss zu berücksichtigen ist. Weitere detaillierte Informationen zum Vermittlungsvorrang entnehmen Sie bitte der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss auf den Seiten der Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de
Im Übrigen ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag, hat der Sachbearbeiter dieses Ermessen auszuüben und Ihren Antrag zu bearbeiten. Gemäß § 9 Sozialgesetzbuch X gilt, dass das Verwaltungsverfahren an keine bestimmte Form gebunden ist, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Dies heißt, dass ein Antrag auf eine Leistung der Arbeitsagentur auch formlos sowie auch mündlich erfolgen kann. Sofern die Arbeitsagentur weitere Daten oder ein konkretes Formblatt benötigt, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Zu empfehlen ist aus Beweiszwecken mindestens ein formloser schriftlicher Antrag. Zudem gilt nach § 20 Sozialgesetzbuch X Absatz 3, dass die Behörde zur Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen verpflichtet ist.
Sollten Sie mit der anschließenden Entscheidung über Ihren Antrag nicht einverstanden sein, haben die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und im weiteren Verfahren Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Grundsätzlich können Sie sich auch ohne Förderung der Arbeitsagentur selbständig machen. Dabei wird Ihnen das Arbeitslosengeld nur solange gezahlt, solange Sie die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllen. Sobald Sie eine Tätigkeit von 15 Stunden oder mehr aufnehmen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und es kann kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt werden.
Nehmen Sie eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit auf, d.h. der zeitlich Umfang der Selbständigkeit liegt unter 15 Stunden wöchentlich, gelten Sie weiterhin als arbeitslos. Hierbei müssen Sie Ihren Verpflichtungen als Arbeitsloser weiterhin nachkommen und sich unter anderem der Vermittlung zur Verfügung stellen.
Sofern Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, gibt es bestimmte Einnahmen, die zu einer Verringerung oder auch dem Wegfall des Arbeitslosengeldes führen können. Dazu gehören u.a. Nebeneinkommen aus Tätigkeiten unter 15 Stunden, wie z.B. eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb.
Sollten Sie weitergehende Fragen zum Arbeitslosengeld oder zum Gründungszuschuss haben, können Sie sich gerne an das Beratungstelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitsmarktpolitik unter 030/ 221 911 003 wenden.
Quelle: Etta Kessler
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2016
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