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Erneute Gründung: Gründungszuschuss beantragen?

Frage

Ich interessiere mich für den Gründungszuschuss. Seit Dezember 2018 befinde ich mich im ALG I und habe noch einen Anspruch von mindestens 150 Tagen. Meine Frage: Von 2014 bis Dezember 2018 war ich schon selbständig - musste mich wegen Kündigung meines Auftraggebers jedoch arbeitsuchend melden. Ab Mai möchte ich mich wieder selbständig machen. Aufgrund meiner Vorgeschichte - bekomme ich überhaupt noch Gründungszuschüsse?

Antwort

Mit dem Gründungszuschuss können Sie gefördert werden, wenn Sie durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit eine bestehende Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Der Gründungszuschuss ist vom Gesetz her eine Ermessensleistung, somit entscheidet Ihre zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall über die Gewährung der Leistung. In der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss finden Sie Informationen, nach welchen Kriterien die Arbeitsagentur das Ermessen ausübt.

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Arbeitsagentur, um zu klären, ob die Arbeitsagentur eine erneute selbständige Tätigkeit fördern würde.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2019

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