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Ergotherapeutin mit Zusatzangebot: Gründungszuschuss?

Frage

Ich bin seit dem 1. August arbeitslos. Ich bin Ergotherapeutin, habe mich jedoch in den letzten Jahren sehr spezialisiert, da ich mit der klassischen Ergotherapie nicht mehr zufriedenstellend weitergekommen bin. Seitdem arbeite hauptsächlich mit schwer verhaltensauffälligen Kindern, Autisten und möchte mein Wissen auf die Säuglingsarbeit ausweiten, da man schon früh vor allem schwere Verhaltensauffälligkeiten entgegenwirken kann. Es besteht ein absoluter Bedarf, ich habe mehrere Familien, die von mir behandelt werden möchten. Leider gibt es jedoch niemanden, der mich mit diesen Qualifikationen anstellt. Mein Konzept finden viele fantastisch und bieten mir eine freie Mitarbeit an, jedoch keine Festanstellung, da es bisher so gut wie keine Säuglinge in der Ergotherapie gibt und ich natürlich erst mal "Akquise" leisten muss. Ich war froh gestern endlich einen Termin bei meiner Sachbearbeiterin zu haben, um mich wegen einer Selbständigkeit beraten zu lassen. Diese hat mir jedoch nicht zugehört, mein Konzept hat sie gar nicht interessiert und sie meinte nur, ich wäre jung und super vermittelbar......allerdings nur in die klassische Ergotherapie. Da ich trotzdem den Antrag gerne mitnehmen wollte, meinte sie, dass sie mir diesen nur aushändigt, wenn ich ihr sofort das Gründungsdatum sage. Ist das wirklich so, dass ich ein Datum nennen muss? Da meine Patienten dringend auf mich warten, habe ich die Möglichkeit einer Nebentätigkeit unter 15 Stunden angesprochen und das würde wohl möglich sein. Vielleicht können Sie mir meine Fragen beantworten wegen des Datums, ob ich nicht doch eine Chance hätte auf den Gründungszuschuss und wie ich einfach besser in meinem Arbeitsamt beraten werden kann.

Antwort

Der Gründungszuschuss ist von Gesetz her eine Ermessensleistung auf die somit kein Rechtsanspruch besteht. Die Entscheidung über die Gewährung trifft die für Sie zuständige Agentur für Arbeit. Weder in der gesetzlichen Grundlage (§§ 93, 93 SGB III) noch in der Geschäftsanweisung sind Hinweise zu finden, dass Sie bei der Antragstellung (Antragsabholung) schon das genaue Gründungsdatum angeben müssen. Wenn Sie Ihren Antrag abgeben, ist natürlich das Gründungsdatum anzugeben, da Sie ab diesem Tag nicht mehr arbeitslos sind. Wichtig ist auch, dass Sie bei Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Der Antrag auf den Gründungszuschuss ist vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbständigkeit zu stellen. Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de (www)

In der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss sind u.a. folgende Informationen mit aufgeführt:
"Der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III ist zu berücksichtigen. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.
Mögliche Kriterien zur Beurteilung des Vermittlungsvorrangs sind:

  • Ist eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des ALG - Bezugszeitraumes realistisch?
  • Können sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden?
  • Bestehen andere Hemmnisse, die den Integrationserfolg behindern?

Die Arbeitsagentur hat im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers in vereinfachter Form zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen."

Sie können während der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Gegebenenfalls führt das Einkommen aus der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit zu einer Minderung Ihres Arbeitslosengeldes. Gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Nebeneinkommen ist der § 155 SGB III.

Haben Sie eine Eingliederungsvereinbarung mit der Arbeitsagentur abgeschlossen, so können Sie dort auch nachlesen, ob bzw. mit welchen Maßnahmen die Agentur für Arbeit Sie unterstützen möchte. Ich empfehle Ihnen ein weiteres Gespräch mit Ihrer Arbeitsagentur, vielleicht besteht ja die Möglichkeit Ihre berufliche Situation mit einem Teamleiter zu besprechen.

Quelle: Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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