Antwort
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Der Gründungszuschuss ist vom arbeitslosen Arbeitnehmer zu beantragen und ist eine personenbezogene Förderung. Sie können bzw. müssen den Antrag jeder für sich stellen und nicht für die Partnerschaftsgesellschaft. Sie können schon während der Sperrzeit die selbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Antrag ist aber wie schon beschrieben vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit möglich. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 93 und 94 im Sozialgesetzbuch III. Beachten Sie bitte, dass der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist.
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta4/~edisp/l6019022dstbai444940.pdf
Sie können sich auch gerne individuell am Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 beraten lassen.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2018
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