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Eigenkündigung: Anspruch auf Gründungszuschuss?

Frage

Ich bin zurzeit noch angestellte Zahnärztin. Derzeit planen mein Mann und ich allerdings die Neugründung unserer eigenen Zahnarztpraxis. Wenn ich zum 30.06.2020 durch eine Eigenkündigung aus meinem aktuellen Beschäftigungsverhältnis ausscheiden würde, hätte ich dann auch noch Anspruch auf den Gründerzuschuss von der Agentur für Arbeit?

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Würden Sie sich zum 1.07.2020 arbeitslos melden und zum 15.07.2020 die selbständige Tätigkeit aufnehmen, würden Sie durch Aufnahme der Tätigkeit Ihre Arbeitslosigkeit beenden.

Bei Vorliegen einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages wird von der Arbeitsagentur bei der Prüfung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeitprüfung nach § 159 SGB III vorgenommen. Gibt es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, kann von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen werden. Anderenfalls wird in der Regel für drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um diese Zeit, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer. Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit möglich.

Beachten Sie bitte, dass der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist und die Agentur für Arbeit im Einzelfall entscheidet, ob die Förderung gewährt wird.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z. B. in der aktuellen Geschäftsanweisung.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2020

Tipps der Redaktion:

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