Antwort
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Frage, ob Stellenangebote vorhanden sind.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt.
Der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.
Außerdem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.
Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
In den Mitgliedstaaten der EU gelten unterschiedliche Regelungen über die Versicherungspflicht von Beschäftigungen und sonstigen Zeiten. Für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld werden die im Dokument PD U1 bescheinigten ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt. Außerdem werden ausländische Zeiten einer abhängigen Beschäftigung, die im Ausland nicht versicherungspflichtig waren, dann für einen deutschen Anspruch berücksichtigt, wenn die Beschäftigung in Deutschland versicherungspflichtig gewesen wäre.
Sie schreiben nicht, wie hoch die Anspruchsdauer ist. Wichtig ist immer, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld).
Quelle: Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2015
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