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Angestellte Tätigkeit in Österreich, Hauptwohnsitz in Deutschland: Anspruch auf Gründungszuschuss?

Frage

Ich war die letzten fünf Jahre unbefristet in Österreich beschäftigt. Ich hatte während dieser Zeit meinen Hauptwohnsitz in Deutschland und bin auch mindestens einmal pro Monat nach Hause gefahren. Zum 30.6.2014 wurde eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vereinbart. In Deutschland plane ich mich selbständig zu machen. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich einen Anspruch auf ALG I habe (unechter Grenzgänger?) und damit den Gründerzuschuss beantragen kann. Oder ob mit einem Leistungsexport aus Österreich ebenfalls der Gründerzuschuss beantragt werden kann.

Antwort

Sie sind ein "unechter" Grenzgänger, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflicht unterliegen), Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch nicht, wie der "echte" Grenzgänger, in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an Ihren deutschen Wohnort zurück. Dennoch unterhalten Sie sehr enge Beziehungen zu Deutschland, weil z. B. Ihre Familie in Deutschland lebt und Sie nur befristet im Ausland beschäftigt sind.
Eine Beschäftigung in Deutschland nach der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen Anspruchs ist dann nicht erforderlich.

Da Sie unmittelbar vor Ihrer Arbeitslosigkeit als "unechter" Grenzgänger im Ausland beschäftigt waren, wird das ausländische Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze/West) berücksichtigt. Ansonsten gelten die allgemeinen Grundregeln zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes (z. B. Bemessungsentgelt, allgemeiner oder erhöhter Leistungssatz, zu berücksichtigende Lohnsteuerklassen) auch für die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach einer Auslandsbeschäftigung.

Wenn Sie nach deutschem Recht Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können Sie natürlich auch in Deutschland den Gründungszuschuss beantragen. Dieser ist allerdings eine Kann-Leistung und somit von bestimmten Kriterien abhängig.

Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht.
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Die Förderung mit Gründungszuschuss erfolgt auf der Grundlage des im Profiling abgeleiteten Handlungsbedarfs, der Handlungsstrategie, dem Integrationsfahrplan sowie mit der individuell abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung. Im Beratungsgespräch ist zu klären, ob es Alternativen zur Selbständigkeit gibt, mit denen eine Integration nachhaltiger bzw. wirtschaftlicher erreicht werden kann - ggf. durch Einsatz anderer Produkte.
Der Vorrang der Vermittlung ist zu berücksichtigen. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.

Mögliche Kriterien zur Beurteilung des Vermittlungsvorrangs sind:

  • Ist eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des ALG-Bezugszeitraums realistisch?
  • Können sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden?
  • Bestehen andere Hemmnisse, die den Integrationserfolg behindern?

Quelle: Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juni 2014

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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