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Teammitglied ist berufstätig: förderfähig?

Frage

Ich bin Mitglied eines potentiellen Gründerteams und bin aufgrund meiner Vorerfahrungen der wesentliche Know-how-Träger für die Entwicklung und Produktion, des von uns geplanten Produktes. Ich befinde mich momentan jedoch in einem Arbeitsverhältnis. Ist es möglich ein EXIST-Gründerstipendium zu erhalten, wenn ein Gründer auf seine „persönliche Förderung“ verzichtet und stattdessen in Teilzeit in einem anderen Unternehmen arbeitet? Stehen in diesem Fall die Sachmittel für dieses Gründungsmitglied trotzdem dem Team in vollem Umfang zur Verfügung? Kann man, falls meine direkte Beteiligung als Mitgründer unter diesen Umständen nicht möglich ist, an meiner Stelle ein neues Gründungsmitglied aufnehmen und mich als externen Know-how-Träger im Antrag aufführen? Wie müsste ich in diesem Fall im Unternehmen eingebunden sein, um eventuelle Bedenken des Projetträgers bezüglich meines zeitlichen Engagements auszuräumen (z.B. als Gesellschafter mit Stammeinlage, als Honorarkraft oder Minijobber)?

Antwort

Es erscheint aus meiner Sicht geboten, dass der zentrale Know-how-Träger auch Teil des zu fördernden Gründungsteams ist. Denn so kann er sich in Vollzeit dem Vorhaben widmen. Der Ansatz, das Gründungsvorhaben nur in Teilzeit zu unterstützen, überzeugt aufgrund der üblicherweise hohen Arbeitsbelastung während der Phase der Gründungsvorbereitung aus meiner Sicht nicht.

Für die Höhe der Sachmittel ist die Anzahl der zu fördernden Teammitglieder entscheidend. Für Sachmittel stehen im Rahmen der Förderung bis zu 10.000 Euro für Einzelgründungen und bei Teams max. 30.000 Euro zur Verfügung. Bei Gründungsteams mit mehr als drei Gründern können nur drei Gründer im Rahmen des EXIST-Gründerstipendiums gefördert werden. Im Antrag sollte dennoch das ganze Team vorgestellt werden.

Im Rahmen des EXIST-Gründerstipendium wird nur das Vorgründungsprojekt an der Hochschule, Fachhochschule oder Forschungseinrichtung gefördert. Die eigentliche Unternehmensgründung erfolgt außerhalb des Vorhabens. Hier müssen sich die Gründer untereinander auf die Verteilung der Gesellschaftsanteile einigen. Im Rahmen der Richtlinie gibt es hierzu keine Vorgaben.

Quelle: Dr. Hans-Markus Callsen-Bracker
Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
März 2018

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