Hochschul-Abschluss darf wie lange zurückliegen?
Frage
Mal lese ich, dass der Abschluss maximal fünf Jahre zurückliegen darf, an anderen Stellen steht „Abschluss bzw. Ausscheiden“ dürfen maximal fünf Jahre zurückliegen. In meinem konkreten Fall ist es so, dass mein letzter Hochschulabschluss sechs Jahre zurückliegt, ich aber danach weitere drei Jahre an einer Hochschule studiert habe, dieses Studium aber nicht beendet habe. Mein Ausscheiden liegt somit zwei Jahre zurück. Kann ich mit diesen Voraussetzungen das EXIST-Gründerstipendium erhalten?
Antwort
Bei einem Gründer darf bei Team-Gründungen der letzte Abschluss mehr als fünf Jahre zurückliegen. In dem konkreten Fall könnte über diese von der EXIST-Richtlinie vorgesehene Ausnahme eine Förderung im Rahmen einer Team-Gründung möglich sein.
Grundsätzlich bezieht sich die Fünf-Jahres Frist bei Absolventen auf das Datum der Abschluss-Urkunde und nicht auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation. Die Formulierung „Ausscheiden“ bezieht sich auf wissenschaftliche Mitarbeiter, die an der Hochschule angestellt waren. Hier geht es um das Datum des Endes des Anstellungsverhältnisses.
Quelle: Dr. Hans-Markus Callsen-Bracker
Projektträger Jülich
Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)
Forschungszentrum Jülich GmbH
April 2016
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr