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EXIST-Förderung für Hochschulabsolventen: exmatrikulieren?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir planen, EXIST-Gründerstipendium zu beantragen. Ich habe bereits einen Master-Abschluss, bin aber nach wie vor immatrikuliert. Muss ich mich als „nicht aktiv“ Studierender exmatrikulieren, um als Absolvent gefördert werden zu können?

Daraus ergibt sich gleich eine weitere Frage: An unserer Hochschule könnten wir im Rahmen der EXIST-Förderung für einen Raum Schließrechte erhalten. Allerdings macht die Hochschule aus Haftungsgründen Schließrechte davon abhängig, dass man entweder Mitarbeiter der Hochschule oder Studierender ist - was wir als Stipendiaten ja leider nicht mehr wären. Wie ist hier die übliche Herangehensweise?

Antwort

Diese Frage kann ich kurz mit „ja“ beantworten. Die zweite Frage bezieht sich auf eine interne Angelegenheit der Antragsteller(in) / Zuwendungsempfänger(in). Hierauf haben wir keinen Einfluss. Wenn die ZE (d.h. die Hochschule) die Förderung annimmt, willigt sie in die Bedingungen der Richtlinie ein. Wie sie dann die Räume zur Verfügung stellt, ist ihre interne Angelegenheit.

Quelle: Michael Nolting
Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
www.exist.de
Dezember 2019

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