Antwort
Sofern eine natürliche Person als Angestellte oder als Antragsteller auftritt, muss sie zum einen Gesellschafterin oder Gesellschafter und zum anderen Geschäftsführerin und Geschäftsführer des operativ tätigen Unternehmens sein/werden. Er muss einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss ausüben können.
Die für eine Satzungsänderung notwendige Stimmenmehrheit einer anderen Gesellschafterin oder eines anderen Gesellschafters ist nicht zulässig. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller darf keine andere Gesellschafterin oder kein anderer Gesellschafter gegenüberstehen, der im Alleingang Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages vornehmen kann. Dies ist i.d.R. bei Kapitalgesellschaften ab einem Gesellschaftsanteil von 75% der Fall.
Wird eine Holding zwischengeschaltet, sind in diesem Fall die Besitz- und Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften zu betrachten.
In Ihrem Fall hält die Holding 100% am operativen Unternehmen. Der Holding steht keine weitere Gesellschafterin oder Gesellschafter gegenüber.
Im nächsten Schritt prüfen wir daher die Besitz- und Beteiligungsverhältnisse des operativen Unternehmens.
Sofern die Antragstellerin im operativen Unternehmen zur Geschäftsführerin oder der Antragsteller im operativen Unternehmen zum Geschäftsführer bestellt wird/ist und mindestens 25,1% der Anteile hält, ist er (die natürliche Person) grundsätzlich antragsberechtigt, sofern alle anderen Fördervoraussetzungen auch erfüllt werden.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nur gemäß seiner Beteiligung am Unternehmen gefördert werden kann.
Sollte das operative Unternehmen einen Antrag stellen, so muss mindestens eine geschäftsführende Gesellschafterin oder mindestens ein geschäftsführender Gesellschafter die Fördervoraussetzungen für das Förderprogramm ERP-Gründerkredit-StartGeld erfüllen. Auch hier wäre die Zwischenschaltung einer Holding, unter der Erfüllung der oben genannten Voraussetzung, denkbar.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass eine Holding im ERP-Gründerkredit-StartGeld nicht antragsberechtigt ist.
Quelle:
Förder- und Finanzierungsberatung des BMWK
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Juni 2023
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