Antwort
Es steht Ihnen frei, sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig zu machen.
Sollten Sie jedoch im Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (ALG I) stehen, wird bei einem wöchentlichen Umfang der selbständigen Tätigkeit von 15 und mehr Stunden die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt, da Sie nicht mehr der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen.
Vor- und Nachteil von ggf. vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem zukünftigen Geschäftspartner können wir aus der Ferne nicht bewerten.
Sollten Sie jedoch vor der Gründung eine Beratung in Anspruch nehmen wollen, so möchten wir Sie auf ein Förderprogramm hinweisen.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Beratungen zur Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der Realisierung. Gefördert werden Vorhaben zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder zur mehrheitlichen Beteiligung an einem Unternehmen.
Ziel ist es, Gründungen verstärkt auf innovative Geschäftsmodelle, Produkte und Dienstleistungen auszurichten sowie die Chancen für die Schaffung neuer sowie die Sicherung bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhöhen. Das Vorhaben selbst muss auf die Schaffung einer selbständigen Vollexistenz in Nordrhein-Westfalen abzielen.
Vor Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der Anlaufstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen. Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten finden Sie beim Projektträger IBP IHK-Beratungs- und Projektgesellschaft mbH.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2019
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