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Syrischer Asylbewerber: Einstiegsgeld für Gründung?

Frage

Ein syrischer Flüchtling mit einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis möchte sich mit einem Foodtruck (mobiler Imbiss) selbständig machen. Kann er beim Jobcenter das Einstiegsgeld und ein zinsloses Darlehen in Höhe von 8.000 Euro beantragen?

Antwort

Besitzt der syrische Flüchtling einen Aufenthaltstitel nach dem er sich selbständig machen darf und bezieht er das Arbeitslosengeld II von Jobcenter, so kann er das Einstiegsgeld nach § 16b sowie Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II beantragen. Beide Leistungen sind nach dem SGB II Ermessensleistungen, sodass das Jobcenter vor Ort über die Gewährung entscheidet.

Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
September 2017

Tipps der Redaktion:

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