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Selbständig plus ALG II?

Frage

Im Rahmen meiner Suche nach einer beruflichen Perspektive, bin ich mit dem Bereich Online-Marketing in Berührung gekommen. Im Sommer 2013 habe ich ein Gewerbe angemeldet in den Bereichen E-Mail-Marketing, Affiliate-Marketing, Content-Marketing und Social Media-Marketing. Leider konnte ich meinen "Kundenstamm" nicht so schnell aufbauen, wie ich es mir gewünscht hätte. Nun stehe ich da und habe massive finanzielle Probleme, die einen enormen Druck aufbauen und jegliche Kreativität hemmen.

Durch meine Recherchen im Internet habe ich erfahren, dass auch Selbständige eine Unterstützung in Form von Hartz IV erhalten können und so habe ich mich auf den Weg zum Amt gemacht. Ich erklärte dem Sacharbeiter, dass ich am Anfang einer selbständigen Tätigkeit stehe und noch nicht allein davon leben kann. Man überreichte mir einen Stapel Zettel und einen Termin bei der GAB. Ich erklärte dem Sachbearbeiter nochmals, dass ich ja arbeite. Darauf meinte er nur, ich könne ja nicht davon leben. Ich gebe zu, davon hatte ich nichts gelesen, dass man dann eine andere Tätigkeit aufnehmen muss. Vielmehr hatte ich gelesen, als Selbständiger mit Hartz IV-Bezug kann man nicht zu artfremden Jobs oder 1-Euro-Jobs gezwungen werden. Ferner war mir auch nicht bekannt, dass man eine bestimmte Summe verdienen muss, um gefördert zu werden. Ich habe den Weg der Selbständigkeit unteranderem auch gewählt, um nachher nicht vom Amt abhängig zu sein. Diese Abhängigkeit würde ja in den oben genannten Tätigkeiten immer bestehen. Vielleicht können Sie mir da weiterhelfen, welche Rechte habe ich, welche Möglichkeiten gibt es außerdem noch?

Antwort

Nach § 2 Abs. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Im § 10 des SGB II wird zudem die Zumutbarkeit einer Beschäftigung geregelt. In den Fachlichen Hinweisen zum § 10 finden Sie Ausführungen, wonach das Jobcenter Sie bei einer bestehenden selbständigen Tätigkeit auf eine neue Arbeitsstelle verweisen darf, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit verringert wird oder sogar entfällt. Nachfolgend stelle ich Ihnen die Fachlichen Hinweise zur Verfügung: www.arbeitsagentur.de (www)
Beachten Sie bitte die Randziffer 10.34.

Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann durch das Jobcenter gefördert werden. Gesetzliche Grundlage ist der § 16c SGB II "Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen". Der Selbständige kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II unter: www.arbeitsagentur.de (www)

Als Förderprogramm außerhalb des Jobcenters kann ich Ihnen den Mikrokreditfonds Deutschland empfehlen. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung in Ihrem Bundesland finden Sie auf der Internetseite www.mikrokreditfonds.de (www).

Quelle:
Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
September 2014

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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