Antwort
Das "Einstiegsgeld" ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das "Einstiegsgeld" kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung - das heißt Ihr Jobcenter allein entscheidet, ob Ihnen die Leistung gewährt wird. Im Gesetzestext finden Sie keine Aufzählung von Gründen, die zu einer Ablehnung führen, sondern es ist wie beschrieben eine individuelle Einschätzung und Entscheidung Ihres Jobcenters. Haben Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid von Ihrem Jobcenter erhalten, können Sie dagegen den Rechtsweg bestreiten und nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht erheben.
Weitere Informationen zum Thema Einstiegsgeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. unter www.arbeitsagentur.de (www).
Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem "Einstiegsgeld" eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II "Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen" möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Selbständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Dabei ist die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ausgeschlossen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II unter: www.arbeitsagentur.de (www).
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter der Tel.-Nr. 030 221 911 003 wenden.
Eine andere Förderung in Form eines Zuschusses für den Lebensunterhalt oder zur Finanzierung von Anschaffungen kann ich Ihnen nicht benennen. Investitionsförderung erfolgt in der Regel in Form von Darlehen. Als eine mögliche Förderung kann ich Ihnen den Mikrokreditfonds Deutschland empfehlen. Bei geringem Kapitalbedarf ist eine Förderung über den Mikrokreditfonds möglich. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung in Ihrem Bundesland finden Sie auf der Internetseite www.mikrokreditfonds.de (www). Besprechen Sie bitte mit einem Mikrofinanzierer, ob aufgrund Ihrer persönlichen Situation eine Förderung möglich ist.
Quelle. Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2013