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Mit Teilzeitselbständigkeit beginnen, dann Einstiegsgeld beantragen?

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Frage

Ich beziehe ALG II, möchte mich als Übersetzerin selbständig machen und dafür das Einstiegsgeld beantragen. Dazu bin ich in einer 3-monatigen Maßnahme zur Erstellung des Businessplans etc. Meine Frage: Kann ich schon ab sofort nebenberuflich mit meiner Tätigkeit starten (natürlich mit Anlage EKS und Anmeldung beim Finanzamt) und sie dann bei Stellung des Antrags auf ESG in eine hauptberufliche umwandeln und wie weise ich das nach? Denn in der Arbeitshilfe zum Einstiegsgeld steht in Kapitel 3.3: "1) Gefördert wird die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder deren Umwandlung von einer bisher nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit." Dann könnte ich schon Kunden gewinnen und hätte realistische Zahlen für meinen Businessplan. Oder ist das nicht möglich wegen der Maßnahme: "3) (...) Gefördert werden kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 46 Abs.1 Nr. 4 SGB III. Die Heranführung ist regelmäßig dann beendet, wenn die Selbständigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 16 SGB II i.V.m. § 46 SGB III kommt demnach als Unterstützung im Vorfeld der Selbständigkeit zum Einsatz. Vorbereitende Vorkehrungen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit wie z.B. eine Gewerbeanmeldung müssen nicht automatisch zum Abbruch einer Maßnahme zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit führen. (...)" Bei Stellung des Antrages muss ich andererseits meine Selbständigkeit aber dann schon nachweisen können (Anmeldung), ist das nicht ein Widerspruch? Wie sieht die richtige Reihenfolge aus (Beginn der Tätigkeit, Anmeldung, Antragsstellung)?

Antwort

In meinen Hinweisen gehe ich davon aus, dass Sie sich als Übersetzerin selbständig machen wollen.

Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist immer beim Finanzamt vor Ort anzuzeigen.

Die selbständige Tätigkeit ist dann hauptberuflich, wenn sie mindestens 15 Std./Woche umfasst und wenn nicht andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Ein ergänzendes Kriterium zur Beurteilung der wirtschaftlichen Hauptberuflichkeit ist auch, ob die erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Die Aufnahme oder Ausübung einer hauptberuflichen Selbständigkeit schließt auch eine Betriebsübernahme oder die Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit ein.

Die Förderung mit Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen setzt grundsätzlich den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II voraus. Der Abschluss einer gemeinsamen Eingliederungsvereinbarung bildet die verbindliche Grundlage für die Umsetzung und spätere Nachhaltung der vereinbarten Vorgehensweise. Sie fasst die individuell mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarungen aus den Beratungen zusammen und strukturiert bzw. terminiert die Aktivitäten des Antragstellers und der Integrationsfachkraft in den einzelnen Phasen des Integrations- und Gründungsprozesses.

Deshalb empfehle ich Ihnen, dass Sie sich bei der Integrationsfachkraft einen Termin holen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Quelle: Ruth Rathsack
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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