Frage
Ich werde zum 15.3. arbeitslos und möchte mich dann selbständig machen. Ich beziehe noch keine Leistungen vom Amt. Habe ich trotzdem Anspruch auf das Einstiegsgeld oder sonstige Leistungen?
Ich werde zum 15.3. arbeitslos und möchte mich dann selbständig machen. Ich beziehe noch keine Leistungen vom Amt. Habe ich trotzdem Anspruch auf das Einstiegsgeld oder sonstige Leistungen?
Das Einstiegsgeld ist eine Leistung im Sinne des Sozialgesetzbuch II (ALG II). Es kann zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für höchstens 24 Monate erbracht werden. Die Höhe dieser Förderung soll sich an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft bemessen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Der Träger selbst prüft bei Antragstellung die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens und Ihre persönliche Eignung für die angestrebte Selbständigkeit.
Haben Sie nach Beendigung Ihrer Beschäftigung ggf. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne des Sozialgesetzbuch III, so könnten Sie statt des Einstiegsgeldes auch einen Gründungszuschuss über die Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen.
Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.
Nach §93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.
Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.
Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de (www).
Quelle: Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2014