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Gründung aus ALG-II-Bezug: Zuschuss für Sachleistungen?

Frage

Ich bemühe mich um eine hauptberufliche Selbständigkeit, um aus dem Bezug von ALG II heraus zu kommen. Ich stellte einen Antrag auf Förderung nach § 16c SGB II. Seit Oktober 2017 befolgte ich alle Maßnahmen der angewiesenen Beratungen des Jobcenters und erhielt durchweg nur positive und zukunftstragfähige Beurteilungen meiner Selbständigkeit. Hierfür wäre für Sachgüter 3.100 Euro notwendig. Ich erhielt eine mündliche Zusage meines Sachbearbeiters über die Summe als Zuschuss zu erhalten, kein Darlehen, welches ich zurückzahlen müsste. Jedoch nach Prüfung vom Teamleiter wurde mir dies untersagt, weil meine Schufa-Auskunft unter 50% liegt. Ist das eine Klausel in dem Gesetz, um hier gefördert zu werden? Darf der Schufa-Wert ein Kriterium sein, um aus dem Zuschuss-Konzept heraus zu fallen? Mein Tragfähigkeitskonzept ist absolut positiv gewertet worden und mein Businessplan zeigt auf, dass dadurch meine Hilfebedürftigkeit wegfallen kann.

Antwort

Die Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II ist eine Ermessensleistung. Danach entscheidet das Jobcenter vor Ort, ob und wenn ja in welcher Form eine Förderung erfolgt. Im Paragraph befindet sich keine Regelung, welchen Einfluss die Schufa-Auskunft auf die Entscheidung des Jobcenters haben sollte.

Nachfolgend stelle ich Ihnen den Gesetzestext zur Verfügung:

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5000 Euro nicht übersteigen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta0/~edisp/l6019022dstbai422893.pdf

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Februar 2018

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