Einstiegsgeld plus Förderdarlehen?
Frage
Ich möchte mich nach meiner Restschuldbefreiung (Frühjahr 2014 erteilt) wieder selbständig machen. Ich habe folgende Qualifikationen während meiner Insolvenz erfolgreich abgeschlossen: Mauer- und Betonbauermeister, Energieberater für Gebäude im Bestand und zertifizierte Brandschutzfachkraft.
Da ich keine Kredite von Banken erhalte, möchte ich Sie fragen, ob man auch vom Jobcenter außer dem Einstiegsgeld noch einen Zuschuss und ein Darlehen bekommen kann. Das Einstiegsgeld wurde man mir nach einem Gespräch bewilligt, aber da ich weder Rücklagen noch eine Auto besitze, benötige ich Startkapital. Ich habe einen Investor, der bereit ist 6.000 Euro mir zu leihen - aber unter der Bedingung, dass das Jobcenter die gleiche Summe als Darlehen gibt.
Antwort
Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II "Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen" möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II unter: www.arbeitsagentur.de (www).
Quelle: Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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September 2014
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