Antwort
Die Fördermöglichkeiten des Sozialgesetzbuches II zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sind Ermessensleistungen. Das Einstiegsgeld ist im § 16b SGB II geregelt. Dort finden Sie keine Aussage zur Tragfähigkeitsbescheinigung. Die Jobcenter können im Rahmen der Ermessensausübung entscheiden, wer mit dem Einstiegsgeld gefördert wird.
Ausführliche Informationen zur Gewährung des Einstiegsgeldes finden Sie in den fachlichen Hinweisen zum § 16b SGB II unter folgendem Link: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mti5/~edisp/l6019022dstbai616374.pdf
Dort ist unter der Randziffer 16b.29 aufgeführt, dass das Jobcenter die Entscheidung trifft, an welche fachkundige Stelle sich der Antragsteller zur Einholung der Stellungnahme zur Tragfähigkeit zu wenden hat. So soll u.a. sichergestellt werden, dass dem Antragsteller hierbei keine Kosten entstehen, sondern diese vom Jobcenter getragen werden.
Maßnahmen, die das Jobcenter fördert, werden durch zertifizierte Maßnahmeträger/ Bildungsträger durchgeführt. Sollte der Ihnen zugewiesene Maßnahmeträger Ihnen nicht weiterhelfen können, sprechen Sie bitte mit Ihrem Jobcenter, ob das Jobcenter Ihnen einen anderen Maßnahmeträger benennen kann.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 - 221911 003 (montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr) wenden.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2017
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