Frage
Gibt es Fördermöglichkeiten für einen Kleinunternehmer, der im Moment ALG II-Leistungen bezieht und sich mit einem Backbetrieb selbständig machen möchte? Wie sind die Hürden und Konditionen?
Gibt es Fördermöglichkeiten für einen Kleinunternehmer, der im Moment ALG II-Leistungen bezieht und sich mit einem Backbetrieb selbständig machen möchte? Wie sind die Hürden und Konditionen?
Sie sollten mit Ihrem Jobcenter besprechen, inwieweit Sie das Jobcenter bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützen würde. Das Jobcenter hat die Möglichkeit Sie bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu fördern. Folgende Förderungen sind möglich:
Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Weitere Informationen zum Thema Einstiegsgeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjez/~edisp/l6019022dstbai616374.pdf
Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II unter: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta0/~edisp/l6019022dstbai422893.pdf
Da das Bäckerhandwerk ein meisterpflichtiges Handwerk ist, empfehle ich Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (http://www.zdh.de/organisationen-des-handwerks/handwerkskammern/deutschlandkarte.html).
Für eine telefonische Beratung können Sie sich gerne an unser Infotelefon unter 030 640 60 65 60 wenden.
Quelle: Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Dezember 2016