Frage
Ich bin zurzeit arbeitslos, möchte mich selbständig machen, habe aber kein Eigenkapital und eine negative Schufa. Was kann ich tun?
Ich bin zurzeit arbeitslos, möchte mich selbständig machen, habe aber kein Eigenkapital und eine negative Schufa. Was kann ich tun?
Sollten Sie Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur beziehen, kann die Agentur für Arbeit Sie gegebenenfalls mit dem „Gründungszuschuss“ unterstützen. Der „Gründungszuschuss“ ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Der „Gründungszuschuss“ ist eine Ermessensleistung, so dass Ihre zuständige Agentur für Arbeit entscheidet, ob eine Förderung erfolgt. Beachten Sie bitte, dass Sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tage verfügen müssen. Sind diese 150 Tage nicht mehr gegeben, dann ist eine Förderung mit dem „Gründungszuschuss“ nicht möglich.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld II vom Jobcenter, so kann das Jobcenter Sie bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützen. Das Jobcenter kann Sie nach dem Sozialgesetzbuch II mit einem „Einstiegsgeld“ fördern. Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem „Einstiegsgeld“ eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Als mögliche Förderung für die Finanzierung von Investitionen kann ich Ihnen den „Mikrokreditfonds Deutschland“ vorschlagen. Der „Mikrokreditfonds Deutschland“ ist ein Finanzierungsangebot, bei dem die Antragstellung nicht über die Hausbank läuft. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite www.mein-mikrokredit.de. Inwieweit sich Ihr Schufa-Eintrag negativ auf die Beantragung auswirkt, klären Sie bitte mit einem Mikrofinanzinstitut.
Neben den Förderprogrammen des Bundes können für Sie auch Förderprogramme Ihres Bundeslandes in Frage kommen. Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de informieren, welche weiteren Fördermöglichkeiten zur Existenzgründung für Sie bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.
Quelle:
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2017