Antwort
Der Bund sowie die Bundesländer bieten unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer oder Unternehmen an. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Jedes Förderprogramm hat eine eigene Richtlinie in der u. a. die Antragstellung geregelt ist.
Neben dem Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit können Beratungen vor oder auch nach der Gründung in Form von Zuschüssen beantragt werden. Als Beispiel möchte ich Ihnen das Förderprogramm "Existenzgründercoaching" der Bundeslandes Bayern vorstellen:
Der Freistaat fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) die Finanzierung von Beratungsleistungen für Existenzgründer bzw. Unternehmensnachfolger in der Vorgründungsphase. Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen.
Antragsberechtigt sind Existenzgründer gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz in Bayern vor erfolgter Existenzgründung bzw. Anmeldung eines Gewerbes im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe oder auch Gründer, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen.
Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Beratungskosten gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70% des Beraterhonorars bei einer Bemessungsgrundlage von maximal 8.000 EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden bei einem maximalen Tagessatz von 800 EUR. Es werden maximal 10 Tagewerke à 8 Stunden pro Tag mitfinanziert. Die Förderung von Gründungen oder Unternehmensnachfolgen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist vor Beginn der Beratung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) zu beantragen. Die Adressen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.startup-in-bayern.de (www). Anträge auf Förderung von Gründungen oder Unternehmensnachfolgen im Bereich der Freien Berufe sind vor Beginn der Beratung beim Institut für Freie Berufe (IFB); Abteilung Gründungsberatung; Internet: www.ifb-gruendung.de (www) zu stellen.
Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de (www) informieren, welche Fördermöglichkeiten für Sie bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich), können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.
In der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden in der Woche mit Einverständnis Ihres Arbeitgebers selbständig tätig sein. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenkasse mitzuteilen. Diese wird im Einzelfall prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Neben dem Stundenaufwand und der Art des Unternehmens spielen auch die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Kommt die gesetzliche Krankenkasse zudem Entschluss, dass Sie im Nebenerwerb tätig sind und unter der Voraussetzung, dass Sie vor Beginn der Mutterschutzfristen gesetzlich pflichtig versichert waren, so könnte weiterhin Beitragsfreiheit bestehen.
Für bestimmte Berufsgruppen gilt auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andere Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit auf Antrag eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung auszulösen. Des Weiteren könnten Sie auch auf freiwilliger Basis in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für weitere Fragen zum Beispiel zur Beitragshöhe können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Rentenversicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030/ 221 911 001 wenden.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Quelle:
Anke Branowsky
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2014
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