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P-Konto plus Geschäftskonto?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich würde mich gerne im Online-Bereich wieder selbständig machen. Hierzu erarbeite ich bereits ein Konzept sowie einen Businessplan. Nun war ich bis vor einigen Monaten mit einem Kleingewerbe im Webdesign tätig und habe hier ca. 10.000 Euro Schulden beim Finanzamt durch versäumte Steuererklärungen. Ebenfalls bin ich Besitzer eines P-Kontos. Nun stellt sich mir die Frage, wie es aussieht mit einem Unternehmenskonto, um z.B. Gehälter, Rechnungen etc. zu zahlen und auch damit Kunden ihre Rechnung an mich zahlen können. Gibt es hierzu Sonderreglungen oder Möglichkeiten dies zu schützen?

Antwort

Sofern Sie bereits ein P-Konto haben, werden Sie ein zusätzliches Geschäftskonto nicht schützen können. Zumal es zurzeit schwierig ist mit Bonitätsschwierigkeiten überhaupt ein Geschäftskonto zu erhalten.

Sinnvoller wäre es daher das P-Konto auch für die Einnahmen aus der Selbständigkeit zu nutzen, sofern es sich hierbei nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt.

In dem Moment, wo tatsächlich definitive Einnahmen zu erwarten sind, sollten Sie bei Ihrem zuständigen Vollstreckungsgericht versuchen, möglichst die gesamten Einnahmen zusätzlich zu Ihrem bisher eingeräumten Freibetrag zu schützen.

Das Problem dabei ist, dass die Vollstreckungsgerichte keine einheitliche Vorgehensweise haben. So werden in der Höhe und Art unterschiedliche Freibeträge eingeräumt. Gehen Sie daher bei Ihrem Antrag von dem Maximum aus. Das Gericht wird dann die Beträge dementsprechend reduzieren.

Bezüglich des Finanzamtes sollten Sie allerdings versuchen, die fehlenden Steuererklärungen nachzuholen. Einerseits kann das Finanzamt wegen fehlender Steuererklärungen einen Antrag auf Gewerbeentziehung beim zuständigen Gewerbeamt stellen. Andererseits wurde gerade eine Insolvenzrechtsreform verabschiedet, bei der hinterzogene Steuern von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Das kann dazu führen, dass im Vorfeld auch bei kleineren Summen bereits Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung von Seiten des Finanzamtes gestellt wird.

Quelle:
Frank Wiedenhaupt
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e. V.
Juli 2013

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