Antwort
Grundsätzlich ist es zunächst so, dass seit Juni 2016 jede Bank in Deutschland gesetzlich verpflichtet wurde, jedem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen.
Banken dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Eröffnung dieses sog. „Basiskontos“ ablehnen - wie z.B., wenn schon ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut besteht, ein Zahlungsverzug aus einem „Alt-Vertrag“ besteht, sich gegenüber der Bank strafbar gemacht wurde, u.ä.
Wichtig dabei ist - da es sich um ein Konto rein auf Guthabenbasis handelt, welches nicht überzogen werden kann, wird kein Dispokredit bzw. Überziehungsrahmen eingeräumt.
Inhaber eines Basiskontos genießen (im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten) einen besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Etwas anders sieht es bei der Eröffnung eines Geschäftskontos aus, was bei Ihnen ja zutreffend wäre. Grundsätzlich gilt zwar auch dabei die gesetzliche Verpflichtung aus 2016, jedoch haben die Banken hier etwas mehr Möglichkeiten und Auslegungsspielraum zur Eröffnung eines Kontos. Ganz davon abgesehen, dass ein laufendes Geschäftskonto auf reiner Guthabenbasis mitunter auch schwierig im Tagesgeschäft sein kann.
So dürfen Banken aus folgenden Gründen eine Geschäftsbeziehung und damit die Eröffnung eines Kontos ablehnen:
- Sie besitzen bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto
- Sie haben sich gegenüber der Bank strafbar gemacht
- es besteht noch ein Zahlungsverzug aus einem früheren Vertrag
- negativer Schufa Eintrag
- Verdacht auf Geldwäsche, wenn ausländische Kontoinhaber involviert sind
Des Weiteren liegen den Banken sogenannte „Risikolisten“ vor, über Länder die ein anderes Finanzsystem als die EU führen und damit nicht nachprüfbar und nachvollziehbar sind. Diese Liste ist für Außenstehende nicht einsehbar. Demnach gilt u.a. Pakistan als Risikoland und Bürger mit Wohnsitz in Pakistan, die ein Girokonto eröffnen bzw. eine Geschäftsbeziehung eingehen wollen, werden grundsätzlich von Filialbanken innerhalb der EU abgelehnt.
Insoweit würden wir Ihnen daher anraten, falls nicht schon geschehen, ein Geschäftskonto bei einer Direktbank zu eröffnen bzw. dies dort anzufragen. Hier findet die Kontoführung online statt und der Schriftverkehr (Überweisungen, Kommunikation mit Bank Mitarbeitern und Kontoauszüge) erfolgt per E-Mail. Somit entstehen auch keine Kosten.
Zu beachten ist hier jedoch auch: Aufgrund des Geldwäschegesetzes ist in Deutschland eine Identifikationsfeststellung für eine Kontoeröffnung erforderlich.
Die Direktbanken (Banken ohne Filialnetz) nutzen mehrere Möglichkeiten zur Legitimierung.
PostIdent-Verfahren: Beim PostIdent Verfahren muss man sich persönlich mit Kontoantrag und Ausweis zu einer Postfiliale begeben.
VideoIdent-Verfahren: Beim VideoIdent benötigen Sie lediglich eine funktionierende Internetverbindung, einen Desktop-Computer, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine Webcam zur Legitimierung. Währens des Anmeldeprozesses wird der Nutzer gebeten, das Ausweisdokument in die Kamera zu halten.
Diese Verfahren sind beide kostenfrei.
Ansonsten könnte noch der Wechsel der Rechtsform Ihres Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) eine Möglichkeit sein. Jedoch darf Ihr Partner dann nicht zum Geschäftsführer berufen werden.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Mai 2018