Antwort
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne einen wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein anderes, als das zu einer Sperrzeit führende Verhalten, nicht zugemutet werden kann.
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage der Sperrzeit. Wird eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für eine Dauer von zwölf Wochen festgelegt, vermindert sich der Anspruch mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 SGB III). Zum Beispiel erfolgt eine Minderung der Anspruchsdauer bei einem 55-Jährigen mit einem Anspruch auf 18 Monate um 4,5 Monate, also um ein Viertel von 18 Monaten.
Die Sperrzeit läuft in der Regel kalendarisch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Arbeitslos sind Personen, die u.a. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weil Sie zum Beispiel im Ausland eine Weiterbildung machen, so müssen Sie dieses der Arbeitsagentur mitteilen und Ihre Arbeitslosigkeit wird unterbrochen.
Für Ihre vielfältigen Fragen empfehle ich Ihnen eine individuelle Beratung beim Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Tel.-Nr. 030 221 911 003.
Der Bund sowie die Bundesländer bieten unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer oder Unternehmen an. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Beispielsweise kann die Arbeitsagentur Arbeitnehmer mit dem Gründungszuschuss unterstützen, wenn diese Ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit beenden. Gesetzliche Grundlage ist der § 93 SGB III.
Investitionsförderung erfolgt hauptsächlich in Form von Darlehen. Eine Fördermöglichkeit für Investitionen und Betriebsausgaben ist der ERP-Gründerkredit - StartGeld von der KfW. Gefördert werden können alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung, Übernahme eines Unternehmens und Erwerb einer tätigen Beteiligung sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es können bis zu 100% des Gesamtfinanzierungsbedarfs mit maximal 100.000 Euro gefördert werden. Dieses Darlehen richtet sich auch an Existenzgründer mit wenig oder keinem Eigenkapital. Anträge sind bei der jeweiligen Hausbank zu stellen. Die Hausbank leitet die Anträge weiter an die KfW Bankengruppe. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.kfw.de (www) oder an der Hotline der KfW unter Tel. 0800-53 99 001.
Neben dem Bund bieten auch die einzelnen Bundesländer Förderprogramme an. Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de (www) informieren, welche weiteren Fördermöglichkeiten für Sie bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich), können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.
Quelle: Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2014