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Unternehmen gegründet: kein Anspruch auf ALG?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine UG mit einer Freundin gegründet. Wir sind beide Geschäftsführerinnen. Ich wollte dies als Nebenjob machen, aber zwischenzeitlich habe ich meinen Hauptjob verloren. Ich ging zur Arbeitsagentur, um mein Arbeitslosengeld zu beantragen, aber man sagte mir, da ich ein Unternehmen gegründet habe, bekomme ich kein Geld. Ich habe keinen Vertrag mit meiner eigenen Firma und wir erzielen noch kein Einkommen.

Antwort

Sind Sie arbeitslos, dürfen Sie eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Die gesetzliche Grundlage zu dieser Regelung finden Sie im § 138 Abs. 3 im Sozialgesetzbuch III. Die Aufnahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit ist der Arbeitsagentur mitzuteilen. Einkommen aus einer Nebentätigkeit wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wir empfehlen Ihnen ein Gespräch mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur zur weiteren Klärung.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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