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Nebenberufliche Selbständigkeit plus ALG-Bezug?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Seit dem 1.4. bin ich arbeitslos und werde den Antrag auf den Gründungszuschuss zum 1.5. bei der Agentur für Arbeit einreichen. Ich möchte mich als Coach für Frauen selbständig machen. Falls der Zuschuss mir nicht genehmigt wird, was mein Vermittler mir schon prophezeite, werde ich die Tätigkeit nebenberuflich ausüben und mich weiter arbeitslos melden, da ich keine finanziellen Mittel für den hauptberuflichen Aufbau habe. Ich habe schon seit 15 Jahren eine nebenberufliche Selbständigkeit auf Gewerbeschein, die ich neben meinen Angestelltenjobs ausführte, die aber die Lebenshaltungskosten nicht abdeckt. Meine wichtigste Frage dazu ist: Ich befürchte, dass der Antrag Mitte Mai abgelehnt wird, ich aber bereits die Selbständigkeit begonnen habe, die ich dann abbrechen muss. Bekomme ich dann kein ALG mehr, da ich selbständig war? Wie kann ich dem vorbeugen?

Antwort

Generell können Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden, mit dem Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III gefördert werden. Darunter fällt auch die Umwandlung einer bisher im Nebenerwerb ausgeübten Selbständigkeit oder die Ausweitung der bisher nebenberuflichen Selbständigkeit. Eine Arbeitslosigkeit wird durch eine hauptberufliche Selbständigkeit beenden, wenn der Umfang der Selbständigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Beachten Sie hinsichtlich der Arbeitszeiten, dass zu Ihrer Tätigkeit als Selbständiger auch alle Zeiten gehören, in der Sie z.B. die üblichen Abrechnungen (z.B. für das Finanzamt) erledigen oder Werbemaßnahmen und Planungen durchführen. Sobald Sie eine Tätigkeit von 15 Stunden oder mehr aufnehmen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und es kann kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt werden.

Nehmen Sie eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit auf, d.h. der zeitlich Umfang der Selbständigkeit liegt unter 15 Stunden wöchentlich, gelten Sie weiterhin als arbeitslos. Hierbei müssen Sie Ihren Verpflichtungen als Arbeitsloser weiterhin nachkommen und sich unter anderem der Vermittlung zur Verfügung stellen.

Die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit ist bei Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich der zuständigen Arbeitsagentur anzuzeigen. Diese prüft nach den vorgenannten Regelungen, ob bei nebenberuflicher Selbständigkeit weiterhin bzw. bei Abbruch einer hauptberuflichen Selbständigkeit wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben ist.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Gründungszuschuss wird der Sachbearbeiter die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 93 SGB III (www.gesetze-im-internet.de) prüfen. Dies umfasst neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen eine Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur fällen dabei ihre Entscheidungen auch aufgrund zusätzlich zum Gesetz erlassener Geschäftsanweisungen. In der Anweisung zum Gründungszuschuss ist geregelt, dass der Vorrang der Vermittlung auch gegenüber dem Gründungszuschuss zu berücksichtigen ist. Weitere detaillierte Informationen zum Vermittlungsvorrang entnehmen Sie bitte der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss auf den Seiten der Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de.

Im Übrigen ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag, hat der Sachbearbeiter dieses Ermessen auszuüben und Ihren Antrag zu bearbeiten.

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Arbeitslosengeld oder zum Gründungszuschuss haben, können Sie sich gerne an das Beratungstelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitsmarktpolitik unter 030/ 221 911 003 wenden.

Quelle: Etta Kessler
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2016

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