Antwort
Bei Beziehern der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung wird ein Erwerbseinkommen nicht vollständig angerechnet. Alle Aufwendungen, die notwendig sind, um Einkommen zu erzielen, können abgesetzt werden. Was unter dem Begriff Einkommen zu verstehen ist, regelt der § 82 Abs. 2 SGB XII. Weiterhin sieht der § 82 Abs. 3 Sozialgesetz XII weitere Absetzungen von dem Einkommen vor. Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 ist bei der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (momentan 409 Euro). Beispiel: Verdienen Sie 1.000 Euro sind davon 30 Prozent 300 Euro. Der maximale Freibetrag ist somit 204,50 Euro.
Bei weiterführenden Fragen sollten Sie sich direkt an den örtlichen Träger wenden.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2017