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Grundsicherung: Anrechnung des Erwerbseinkommens?

Frage

Ich habe letztes Jahr eine Sprachenschule zum Gewerbe angemeldet und kann aus organisatorischen Gründen erst jetzt richtig durchstarten. Weil ich Grundsicherung nach SGB 12 beziehe, wurde mir gesagt, dass ich nur 30 Prozent der Einnahmen behalten darf. Nun meine Fragen: Vor oder nach Abzug der Steuern? Und wie viel Prozent darf ich behalten (30 % ??)? Ich möchte auch gern wissen, ob ich Lehrkräfte vor (!) oder nach (!) Abzug des Prozentsatzes bezahlen kann.

Antwort

Bei Beziehern der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung wird ein Erwerbseinkommen nicht vollständig angerechnet. Alle Aufwendungen, die notwendig sind, um Einkommen zu erzielen, können abgesetzt werden. Was unter dem Begriff Einkommen zu verstehen ist, regelt der § 82 Abs. 2 SGB XII. Weiterhin sieht der § 82 Abs. 3 Sozialgesetz XII weitere Absetzungen von dem Einkommen vor. Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 ist bei der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (momentan 409 Euro). Beispiel: Verdienen Sie 1.000 Euro sind davon 30 Prozent 300 Euro. Der maximale Freibetrag ist somit 204,50 Euro.

Bei weiterführenden Fragen sollten Sie sich direkt an den örtlichen Träger wenden.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2017

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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