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Geringe Umsätze zum Gründungsstart: Kleinunternehmerregelung?

Frage

Ich beziehe zurzeit Arbeitslosengeld I und möchte mit Stockfotografie und später als Selfpublisher auf eigenen Beinen stehen. Dazu habe ich einige Fragen: Besonders zu Beginn werden vermutlich nur sehr geringe Umsätze durch die Stockfotografie erzielt. Muss ich mich dennoch als Freiberuflerin beim Finanzamt melden und direkt von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen? Muss ich in einer Einkommensteuererklärung die vermutlich geringen Umsätze angeben? Zurzeit muss ich keine Einkommensteuererklärung abgeben. Muss ich die Künstlersozialkasse erst dann kontaktieren, wenn ich kein Arbeitslosengeld I mehr erhalte?

Antwort

Generell ist es notwendig jede Tätigkeit anzuzeigen, die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Anmeldung einer Selbständigkeit kann je nach Art der Tätigkeit auf unterschiedliche Art erfolgen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt vorzunehmen. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt die Meldung beim zuständigen Finanzamt.

Zu klären ist, ob die geplante Tätigkeit unter die Freien Berufe fällt oder es sich hier um ein Gewerbe handelt. Um zu schauen, wo sich beispielsweise Ihr Gewerbeamt befindet, können Sie den Behördenwegweiser nutzen: http://www.bmwi-wegweiser.de/start/
Da die Fotografie als Tätigkeit zu den zulassungsfreien Handwerken gehört, kann Ihnen bei weiteren Fragen zur Gründung auch die örtliche Handwerkskammer als Ansprechpartner dienen.

Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.

Jede Gründerin und jeder Gründer erhalten vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Gewerbetreibende bekommen diesen Fragebogen in der Regel im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung zugeschickt. Freiberufler wenden sich direkt an das Finanzamt oder einen Steuerberater. In Zeile 7.3 des Fragebogens kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Oder ob Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, obwohl Sie die Umsatzgrenze von 17.500 Euro voraussichtlich nicht überschreiten. In dem Fall sind Sie an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden und müssen als Gründer in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich, später vierteljährlich, eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt erstellen und entsprechend auch die Umsatzsteuer abführen.

Der Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung ist dagegen jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt reicht aus.

Bereits selbständige Kleinunternehmer können jederzeit für das Folgejahr die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt genügt.

Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt von Ihren Angaben über den erwarteten Gewinn aus.

Für das Jahr 2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 17.640 Euro (Ehepaare). Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Der Eingangssteuersatz bezeichnet den Satz, der für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags entrichtet werden muss.

Ihre Einkommensteuer wird nach Ablauf eines Kalenderjahres - spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres - fällig. Um Ihre Höhe ermitteln zu lassen, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Sie persönlich zuständigen Finanzamt einreichen. Eine Fristverlängerung bis zum 30. September für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann nur von einem Steuerberater beantragt werden. In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihre gesamten Einkünfte aufführen. Wenn Sie Ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, müssen Sie der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Bilanz (bei Betriebseröffnung auch die Eröffnungsbilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.

Zur abschließenden Klärung sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt vor Ort wenden.

Die Voraussetzungen für eine Versicherung bei der Künstlersozialkasse ersehen Sie unter http://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen.html

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Oktober 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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