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Aufgabe des Geschäfts: Arbeitslosengeld?

Frage

Ich bin selbständig und zahle freiwillig in die Arbeitslosenversicherung ein. Aus wirtschaftlicher Sicht (sinkende Einnahmen) muss ich mein Geschäft verkaufen. Wie sieht es mit Arbeitslosengeld aus? Tritt evtl. eine Sperrfrist in Kraft?

Antwort

Möchten Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben und suchen Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung, so können Sie sich arbeitslos melden und das Arbeitslosengeld beantragen. Eine Sperrzeit wird bei Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit nicht geprüft.

Auf das Arbeitslosengeld wird Nebeneinkommen angerechnet, wenn es aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird. Nebeneinkommen (Erwerbseinkommen) sind alle Einnahmen, die der Arbeitslose mit seiner Arbeitskraft während des Arbeitslosengeldbezuges erarbeitet. Nicht anrechnungsfähig sind müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.) Gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Einkommen ist der § 155 SGB III. Ausführliche Informationen finden Sie in den Fachlichen Hinweisen zum § 155 SGB III unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-155_ba015162.pdf

Bei weiteren Fragen zur Arbeitslosigkeit können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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