Antwort
Während des bezuges von Arbeitslosengeld II (ehemals Hartz IV, heute Bürgergeld) können Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Jobcenter mitzuteilen. Üben Sie die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich aus, so kann das Jobcenter weiter von Ihnen fordern sich einen versicherungspflichtigen Job zu suchen, um den Bezug von Arbeitslosengeld II zu beenden. Auch Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit wird auf das Arbeitslosengeld II (ehemals Hartz IV, heute Bürgergeld) angerechnet.
Bekommen Sie von Ihrem Freund einen Kredit, dann besprechen Sie dies bitte vorher mit dem Jobcenter, ob der Kredit als Einkommen anzurechnen ist.
Möchten Sie Ihre selbständige Tätigkeit doch hauptberuflich ausüben, so kann Ihr Jobcenter Sie dabei unterstützen. Auch dann können Sie weiterhin Arbeitslosengeld II (ehemals Hartz IV, heute Bürgergeld) erhalten, solange durch das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit Hilfebedürftigkeit besteht.
Um Ihr Anliegen individuell zu besprechen, können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Mo. bis Do. von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Mai 2021