Antwort
Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Agentur für Arbeit und kann Menschen mit Anspruch auf ALG I gewährt werden bei Aufnahme einer hauptberuflichen, selbstständigen Tätigkeit.
Bei Bezug von ALG II kann Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gewährt werden. Das Einstiegsgeld kann arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das gilt aber nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 SGB II.
Da Sie volle Erwerbsminderungsrente beziehen und dementsprechend keine drei Stunden täglich arbeiten können, gehen wir davon aus, dass Sie Sozialgeld nach § 19 SGB II von dem zuständigen Jobcenter beziehen und mit einer erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Förderung durch das Jobcenter wäre insofern ausgeschlossen.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2019